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Nachprüfungen von HängegleiternWir bauen seit über 28 Jahren Hängegleiter und führen seither Reparaturen und die 5-. bzw. 2-Jahres-Nachprüfungen – als luftfahrttechnischer Betrieb auch für Fremdfabrikate – durch. Wir haben die Prüfprotokolle der Vergangenheit ausgewertet und folgendes festgestellt:
Zustand der Geräte:
Schäden:
Die Statistik zeigt also, dass die gesetzlich vorgeschriebene Nachprüfpflicht ihre Berechtigung hat. LuftGerPV § 14: (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen, oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung. ![]() |
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